Impressum

Satzung

des Heimatvereins Ochtrup e.V., Kreis Steinfurt

 

§1

Name und Sitz

 

Der Heimatverein Ochtrup hat seinen Sitz in Ochtrup und führt den Namen “Heimatverein Ochtrup e.V.“

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und kooperativen Mitgliedern. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Kooperative Mitglieder können juristische Personen, Vereine, Verbände, Körperschaften und Behörden sein, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.

Der Betritt zum Verein vollzieht sich für Einzelmitglieder durch einen mündlichen Aufnahmeantrag; der Eintritt der kooperativen Mitglieder durch schriftlichen Antrag.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

a)      an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b)      alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein bietet oder zu erwirken vermag.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist zum 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig und pünktlich zu entrichten.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet,

a)      durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen ist,

b)      durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt oder wenn es gegen die Belange des Vereins verstößt,

c)      durch Tod, bei körperschaftlichen Mitgliedern durch Auflösung.

 

§ 8

Organe des Vereines

 

Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand,

b)      die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem 1. und 2. Schriftführer und der Höchstzahl von 8 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung des Vereins. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu legen.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, sooft die Angelegenheiten des Vereins es erfordern. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereins es beantragen. Wichtige Entscheidungen soll der Vorstand erst nach Befragung der Mitgliederversammlung treffen.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder des Vereins unverzüglich einberufen werden.

Die Einladung hat mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Anzeige im Lokalteil des „Tageblattes für den Kreis Steinfurt“ zu erfolgen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstande schriftlich mitzuteilen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a)      die Wahl des Vorstandes (§ 9 Abs. 1)

b)      die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung,

c)      die Entlastung des Vorstandes.
     

§ 11

Beschlüsse

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichs Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung bzw. Versammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Satzungsänderung

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss fassen kann.

Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ochtrup. Es ist zur Förderung der Heimatpflege zu verwenden.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist am 16.01.1988 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung vom 04.03.1977, die sich nur auf einen nicht eingetragenen Verein bezog, außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt wirksam.

 

4434 Ochtrup, den 16.01.1988            Unterschriften des gesamten Vorstandes

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