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Anstellung eines Amtmanns im Dreißigjährigen Krieg

Ein Leitfaden für die Wirtschaft und die Verwaltung des Stifts Langenhorst im 17. Jahrhundert.

Äbtissin Adolpha Droste Vischering (1624-1653) beruft im Jahre 1626 Johan Abermuck zum „Ambtman“ oder Rentmeister des Stiftes Langenhorst.[1]

(Fürstl. Archiv Coesfeld L 140)

 (15909)

Zusammengestellt von Wilhelm Elling, Vreden

Wyr Adolpha Droste von Vischeringk Abdissin unnd semptliche Capitulaer Junffern deß Adelichen freyweltlichen Stifts Langenhorst thuen kund und bekennen mett diesem Brieve, daß Wir den erbaren Johanßen Abermuck zu einem Ambtman oder Renthmeistern und Aufseheren berurter Unser Abdeyen und Stifts Langenhorst  und denselben gutter [Güter], leuthe, renthe, Pfachte, Zinse und Verfallen [Abgaben] angenohmen und bestelt haben, annehmen und bestellen auch denselben in kraft dieses nach beschriebener maßen, daß Er solches ambt Erbarlich, aufrichtich und getreuwlich bedienen und verwalten, Uns bevorab unser Abdißinnen alß den hauptschuldigen Gehorsamb leisten soll, auch Unser Abdeyen und deß Stifts recht und gerechtigkeiten, sampt deroselben zubehorigen Hoffen, Erben, Kotten, Leutten, Landereyen mest faechten, renthen, Zinsen, Einkommen und Vorfallen aufrichtigh, getreuwlich und fleißigh sich laßen angehen und angelegen sein, dieselbe zu rechter Zeit einfurdern und die Gerste uff Lichtmeß, den roggen und daß ander Kohrn auf Mitfasten, Unß Abdißinnen und semptlichen Capitulahr Junffern resp. einen jeden zu seinen rechte lieberen [liefern] und all mahl uff erfurderent davon zuglike rechnung, redde und antwordt und bescheidt gieben soll, der maßen, daß wir deren zu Unßer Haußhaltung und ander Nohtwendigkeiten jederzeit mechtig, sicher und gewiß sein können, soll auch hiemit bei pfoen [Strafe] von 50 rt verpflichtet sein alle jahr auf tagh Remigii wo ferne derselbe nicht auf einen Sontagh kumbt sonst deß negst folgenden taghes fuhr Unß Abdißinnen und semptlichen Capitulahr junffern von allen empfang und Ausgabe rechenschaft ohne einige entschuldigungh thuen und lieberen und daferne er Uns einige restanten [Schulden, Rückstände] berechnen wurde, (15910) von kendtlichen armen, die ihre schuldige Pfachte jarhlich nicht macht zu bezahlen, daruber Er doch stets Unsere discretion und erkentnuß fragen und folgen soll und in Unser Jegenwurtigkeit, ob sie demselben auch gestendigt die Leuthe den folgenden tagh dha bey der restandt verhanden vorstellen und kommen lassen, auch niemandt wider alten gebrauch, recht und gewohnheit beschweren oder übernehmen und in keinen stucken partheilicht finden laßen, sonderlich aber mitt hogsten fleiß und bescheidenheit darnach trachten, daß er keine ursach einiges mißverstandes [Streit] zwischen Unser abdißen und Capitulahr Junffern anstifte oder erwecke sonder vielmehr ehrbarlich und friedlich zwischen Unß verhalten Unsere aigenhörigen und Leuthe p. soviel ahn ihme ist zu rechte und guten bescheide verhelfen. Soll auch nit allein auff die pforten vorbemelter unser abdeyen und stift gute fleyßige aufsicht haben, dieselbe abents und morgents zu rechter Zeit verschließen und wiederumb eröffnet werden, sonder auch alle gezimmer [Gebäude] nach rath der abdißinnen und Capitulahr junffern in gueten gebunt verwarlich erhalten, deß gleichen auff die zu behorichte Hoeffe, Erbe, Kotten und Guetter mett fleiß acht haben, damit kein fruchtbar und schadelich holtz gehauwen verkaufft oder anderß alß zu Unßern und der Erben besten verwendet werde, auch mit sonderlichen ernst daer ahn sein, daß holtz und torff[2] zu rechter zeit geklofft [gespalten] und gewunnen auch die fuhr dazu begert und gefurdert werden, der abdissin und einer jeden junffern nach Ihrer gepuer verschaffet und zugestalt muge werden, damit dieselbigen Hoeffe, Erben und Kotten nicht verwoestet werden, die kohrn rhente met fleiß einfurdern empfangen und verwahrlich hinschutten dhavon nichts verandern verkauffen und verwenden ohne Unsen außtrucklichen befeligh.

Jedoch daß Ehr von Einen jeden (15911) 40 molt [Malter = 12 Scheffel] hardeß [trockenes] kohrnß so auff und widerumb von den Bonne [Bühne, Speicher] gelebert und gemeßen wirt.

Ein molt nach advenant [Ankunft] des kohrnß zu krimpkohrn[3] [Schwund durch Trockung] abziehen sich auch in abmeßingen des Habern mitt  mit den krimpkohrn nach befindinge und gelegenheit bescheidentlich halten sich deßhalben mitt Uns erbarlich zu vergleichen und in deme nach Unsere bescheidentliche erklerungh richten und ersettigen laßen soll.

Er soll auch das Wechselbuch[4] ferner stetigh und bestendigh verhalten und verfolgen, daßelbigh mit getreuwen fleiß aufrichten, verwaren, damit alle auff und einwechsell richtigh eingezeichnet, und waß fuhr persohnen bey oder auff jedem Hoffe Erbe und Kotten oder guede wohnen, darauff geboren werden, item alle Hoeffe Erben und guetter auch die aigenhorige mit nahmen wie viele derselbige waß alters, waer sie gelegen und wohin sie sich begieben mochten, so viel mugelich erbarlich verziechnen, boneben dem daß ander [zweite] angefangen Lagerbuch[5] darinne alle Unsere abdeyen und Stifts aigenhorige Leuthe sampt ihren Lendereyen und grunden aufgeschrieben und vorzeichnet werden, ferner muglichs fleißes verfolgen auch alle unsere zehntbare Lendereyen nach fleißiger erforschung der gepuer in schrifften nehmen wah die gelegen und wer die Voergenoten sein, und sollen alle Vorfälle Ertheilungh und Haußwinnung auf- und einfuhrt, auf- und einwechsell und freykauff oder wie die sonsten einen nahmen haben mochten in guete ausforschung auff achtung und Verzeichnus nehmmen, derer keine verschweigen oder underschlagen laßen, sonder so oft dieselbige fallen oder sich zutragen, solche Unß Abdißinnen (15912) und Capitulahr Junffern und nicht anders dan mitt Unßern vorwissen und capittulariter Verwilligungh und beschluß nach gelegenheit der Leuthe gewohnheit vermuegens und Unvermuegens verdingen [vergeben, beauftragen] und abdragen laßen davon keinen furtheill [Vorteil], Geschenck gunsten oder gaben weiterß alß nach begnanten gewontlichen winkauff vor abzunehmen genießen und gewurtig sein, welches Capittulß[6] beschluß stedeß bey wehrenden Capittel eigentlich und deutlich in daß Capittulß prothocoll durch Ihnen mueß geschrieben werten und aufrichtig verzeichnet auch in  solchen beschluß und anvertrauweten sachen verschweigen und vertrauwlich bey sich behalten, auch denselben met gantzen fleiß verrichten, nachleben und folgen, da auch uff Unsern Hoeffen Erben und Kotten lebendige Erblige zu halten noetigh, soll durch ermelten ambtman Unß angeben und nach Unßen befellig in beysein  zweier dar zu verordneter Capitulahr Junffern und deß ambtmans ins Werck gerichtet werden, Gerurter [genannter] ambtman soll auch nicht alleine fleißige Auffsicht haben, daß Unsere von landfürstliche Obrigkeit verwilligte Voerdienste[7] nach gelegenheit gleichmeßig gebraucht, damit der eine vor den anderen nicht beschwert [belastet] oder bedrenget werde. Er soll auch dieselbe Voerdienste anders nicht dan zu Unserer Nottruft [Bedarf, Notwendigkeit] Nutz und besten vorbodden [gebieten, bestellen] oder gebrauchen laßen vielweiniger innige dienst verkauffen oder außliechnen [verleihen] noch einigen furtheill darauß suchen, ohne Unsere außtruckliche verwilligung. Item soll uff der Abdißinnen gesinde [Angestellte] wie ein recht getreuwer Haußhalder guete fleißige Aufacht geben damit ein jeder seines Dienstes (15913) und arbeidens mitt getreuwen außwarte und daiegen mit eßen und drinken und anderß so Ihnen vermachet zu gebuhrlicher Zeit versehen werden, damit Unsere bouwet zu rechter Zeit wahrgenohmen, kampfe und lendereyen zu rechter zeit bemistet [mit Stallmist gedüngt] verarbeitet und besayet [besät].

Und waß Godt Almechtig bescheret ingesamblet, Wrechte, Heggen und Zaune in guete Esse [Zustand] alß viell muglich halten werden. Er soll auch wanner [wenn] einlegerung [Besatzung] oder Durchzege einiges Kreigsvolcks [Durchmarsch von Militär] verhanden sich hin und wieder dar eß nodt undt gelegenheidt am meisten erfordert by de  obristen, ryhtmeistern, Haubt- und andere befehlsleuthe auch da notig gemeine kreigsleuthe und gutter nach alle muglichheit fuhr Uberzucht, beschwerungen, nach theile und schaden zu verbitten, sich auch da es die gelegenheit und Notturft erfurdert derwegen by de Drosten  amptleuthe und andere hohe obrigheit zu versuchen derenselben Assistenz Hulff, trost und bystandt zu suchen. Wie er dan da wir oder Unsere  aigenhorige mitt Jemandte in oder außerhalb gerichts nachburliche Ihrrungh oder andere gebrechen oder Unverstande haben oder kunftiglich uberkommen mochten, so woll ihn Sendt [kirchliches Synodalgericht] und Archidiakonat sachen alß in sampt und Capittulß Sachen sich  in alle geistliche und weltliche gerichte und obrigkeit so offt solches noetigh erachtet und von Unß befohlen wirt erfogen. Unß und Unsere Leuthe und gutter nach muglichkeit vertretten Richter advocaten procuratoren, und da eß weiter notig zu ersuchen informiren und zu befurderung der sachen mit fleiß sollicitiren [sorgen, kümmern] und anhalten.

(15914)

In Summa Er soll sich in allen Unß und Unsern aigenhorigen jeglichs anfallenden sachen nach seinen besten vermugen und verstande in beschickungen oder Schreiben, dirigiren und sollicitiren laßen gebrauchen. Alle ankommende und ihm vertrauwte Brieve darauff erfolgte antwort und handlung gantz fleißig bey einander registriren und verwahren. Damit Wir allemahlß auff erfurderent darauff und dha von guete bestendige eilfertige registratur bericht und Nachweisungh bey Ihme bekommen konnen vortt alleß anderß verschetten handlen thuen und laßen waß einen getreuwen fleißigen ambtman und Diener in dergleichen fall gepuhret und anstehet, unß auch hiemit außtrucklichen vorbehalten.

Wo ferne einige notwendige Stücke in dieser Bestallungh nicht einverliebt [einverleibt, enthalten] vorfallen mochten jederzeit bey und zusetzen, wie Er daruber seinen reversall [Versprechen, Gegenbrief] gegeben und einen leiblichen aidt zu Gott und auff daß heilige Evangelium gelobt und geschworen.

Dagegen wir Ihme versprochen und zugesagt daß Er an Unser abdeyen mitt Eßen und Dranck, Schlaffen und feuerungh zu seiner Notturft wie den vorigen ambtleuthen gescheen vorpfleget und dan vor seine belohnungh acht reichsthaler, deßgleichen vor seine Kleidung 12 rt und endlich vor seinen jeden verdingh zum Weinkauff [Handgeld] einen thaler von den Erben, den halben einen halben thaler und von den kotten einen ort thalers verrichtet und gefolget werden.

Jedoch beiderseits fürbehalten einer den andern den dienst über kurtz oder lang lenger nit gefallen wollte ein halb jahr zuvorn und folgenß nach umbganck deß jahres richtige rechnung[8] (15915) zu thuen, wehr den andern schuldig pleiben alß balt zu bezahlen und sich mett guten willen zu scheiden und dha inmittelß obglt. ambtman Unsern sachen etwaß heimblichs und vertrauwtes vermerket daßelbe bey wehrenden oder gerichten dienste niemants gefehrlig  zu offenbahren oder zu verlieren dan auch alle register und aufgerichtete Bücher, Rechnungen und Schreibungen auch sunst einige Handlungen so bei seiner oder voer seiner Zeit voergelauffen gegen gepuerliche Quitung widerumb freywillig zu Unseren handen zu stellen, ohne alle gefehrd und argelist.

Urkundlich der Wahrheit haben Wir Abdißin und semptliche Capitular Junfferen Unser Stifts Ingesiegell under auf spacium dieses brieffs getruckt p.

datum Langenhorst den 22. Octobris Ihm 1626 Jahrs.

 

Nachdem die wolerwürdige woledle und Ehrentreich Frauw Abdißinne und Capittulahr Junffern dießes Stifts Langenhorst mir endtsbenennten in heutigem dato einen Ambtmans bestallungs brieff unter des Capittelß Siegell einhendigen laßen gestalt denselbigen seines einhalts völlig nach zu leben, dabei jedoch nicht verhelet noch inseriret, daß Ihre wolerbare und woledle L. [Liebden] mir jahrliche meinen dienst mett vier reichsthaler verbeßern zudem, da mir Ungluck bei meiner bedienung mit gefengnuß, Kriegh, raub, brandt, daß Godt gnadiglich abwende, begegnen mochte, ein solches erstatten und sonst uber vermugen mit beitreibung der pacht nicht beschweren wollen. So globe ich voer mich, mein Haußfrauwe und Erben bey Verpfendung meiner guiter sich im fall mißhaltung dar an sich schadeloeß zu erholen und mit vorzichung aller Exception und Gegenrehde dero bestallung einhalt nachzukomen. Deß wollen auch wollgeb. Frouw Abedißin und Junfern obengemelt verbeßerung und erstattungh dem mir deren ambtman halten und wahren. Alleß ohne geferde

Datum Langenhorst ahm 22 Octobris ao. 1626

Johan Abermuck

 


[1] Die Wahlkapitulation 1781 im Stift Hohenholte, in: Wilhelm Elling, Zur Geschichte des Stiftes Langenhorst. Ochtrup 2012, S. 67 f.

[2] Im Stift Langenhorst wurde ähnlich wie auf den Höfen im Westmünsterland üblich mit Holz und Torf am offenen Kamin gekocht und geheizt.

[3] Hafer mit wenig Trockenschwund war weitgehend Pferdefutter.

[4] Im Wesselbook oder Leutebook  wurden sowohl die in eine andere Grundherrschaft abgehenden  wie die eingehenden Eigenhörigen eingetragen. Ein Freibrief = Wechselbrief wurde z. B. der abheiratenden Bauerntochter nur gegen Gebühren erteilt, weil  dem Grundherrn damit eine Arbeitskraft abging.

[5] Das Lagerbuch oder Urbar enthält ein Verzeichnis aller Grundstücke eines Stiftes, Adelssitzes oder einer Kirche. Es ist seit dem 19. Jahrhundert durch das amtliche Kataster und Grundbuch ersetzt.

[6] Wichtige Entscheidungen wurden in einer Sitzung des Kapitels von allen Stiftsdamen gemeinsam beschlossen, meistens auch im Beisein von Kanonikern, Pfarrer und Rentmeister des Stifts.

[7] Bei den Diensten unterschied man zwischen Hand-und Spanndiensten. Sie wurden von der Regierung bewilligt. Besonders unbeliebt waren die Deventerfuhren, weil man dann tagelang mit Pferd und Wagen unterwegs war. Das Abholen neuer Mühlsteine von Wesel oder Haltern  war Aufgabe des Steinschulten. Die Handdienste betrafen vor allem die Reparatur von Wegen und Brücken. Der Zustand der Leichenwege war oft Thema im Sendgericht.

[8] Die Jahresrechnungen hatten in der Regel einen Umfang von etwa 30 Folioseiten. Sie sind im Fürstl. Archiv Coesfeld für das Stift Langenhost weitgehend erhalten und stellen eine wichtige Quelle für die Wirtschaft dieses Stiftes dar.

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